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BEK 2017 179

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2018-03-05 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Im Ehescheidungsurteil zwischen den Parteien vom 13. Dezember 2006 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Meilen unter anderem in den nachehelichen Unterhalt betreffenden Ziffern 3.7, 3.9 und 3.12 was folgt: 3.7. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhalts- beiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 2‘300.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. De- zember 2012 (Phase 1)

- Fr. 1‘500.-- ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 (Phase 2)

- Fr. 500.-- ab 1. Januar 2019 bis 2029 (Vorsorgeunterhalt; Pha- se 3) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3.9. (…) Erzielt die Gesuchstellerin in der Phase 1 (vgl. Ziffer 7) ein Fr. 1‘500.-- und in der Phase 2 ein Fr. 2‘500.-- übersteigendes mo- natliches Nettoeinkommen, reduziert sich der dannzumal geschul- dete nacheheliche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des Fr. 1‘500.-- bzw. Fr. 2‘500.-- übersteigenden monatlichen Nettoeinkommens (…). 3.12. Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig jeweils bis Ende Februar unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukom- men zu lassen. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3.7 und der Betrag des zur Reduktion berechtigenden Netto-Erwerbseinkommens gemäss Ziffer 3.9 sind indexiert (vgl. Ziff. 3.13; die Anwendung der Indexklausel ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten). Gestützt auf dieses Urteil betrieb die Frau ihren Ex- mann in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 6. April 2017 neben vorliegend nicht mehr streitigen Betreibungsforderungen auf einen Be- trag von Fr. 6‘350.15 (KB 1) und ersuchte nach Rechtsvorschlag dafür um definitive Rechtsöffnung. Mit Verfügung vom 7. November 2017 gab der Ein- zelrichter am Bezirksgericht Höfe diesem Ersuchen nur im Umfang von Fr. 3‘327.00 statt. Die Gläubigerin beantragt dem Kantonsgericht mit rechtzei-

Kantonsgericht Schwyz 3 tiger Beschwerde vom 20. November 2017 Rechtsöffnung im vollumfänglichen betriebenen Betrag, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Schuldners. Der im Beschwerdeverfahren nicht mehr durch einen Anwalt vertretene Gesuchsgegner verlangt die vollumfängliche Ableh- nung der Beschwerde (KG-act. 7). Die Gesuchstellerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (KG-act. 11).

E. 2 Die Gesuchstellerin rügt unzutreffende Feststellungen und Berechnun- gen der Vorinstanz betreffend die Unterhaltsbeiträge der Jahre 2016 und

2017. Sie moniert zusammenfassend die Anrechnung von je Jahr vier Abga- ben ihrer Tochter von Fr. 850.00 an ihr Erwerbseinkommen, weil der Schuld- ner dafür nicht den Vollbeweis im Sinne von Art. 81 SchKG erbracht habe. Damit verkennt sie in rechtlicher Hinsicht indes, dass es vorliegend nicht um den Beweis einer Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG geht, sondern um die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob die betriebene Forderung auf einem nach Art. 80 Abs. 1 SchKG hinreichenden Rechtsöffnungstitel beruht. Grundsätzlich muss die Forderung im Urteil beziffert sein. Ist der Schuldner suspensiv bedingt zur Zahlung verpflichtet, muss der Eintritt der Bedingung von der Gläubigerin durch Urkunden nachgewiesen werden. Der Schuldner kann den Gegenbeweis erbringen, wobei er nicht auf den Urkundenbeweis beschränkt ist. Bei Resolutivbedingungen verhält es sich jedoch umgekehrt, wobei der Schuldner falls ihm diesfalls der ihm im Rechtsöffnungsverfahren obliegende Urkundenbeweis leistungsmindernder bzw. -aufhebender Umstän- de (vgl. BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2) nicht gelingt, eine Klage auf Feststellung des Bedingungseintritts gemäss Art. 85a SchKG bzw. auf Rückforderung des Bezahlten nach Art. 86 SchKG erheben muss (Vock, KUKO, 22014, Art. 80 SchKG N 18 f.; vgl. auch Vock/Aepli-Wirz in Jae- ger/Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar, 42017, Art. 80 SchKG N 23; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 204).

Kantonsgericht Schwyz 4

E. 3 Soweit nach Ziff. 3.9 des Rechtsöffnungstitels sich der Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des für die noch streitigen Jahre 2016 und 2017 festgelegten monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 2‘500.00 übersteigenden Betrags re- duziert, handelt es sich um eine die Unterhaltsleistung des Schuldners ver- mindernde bzw. aufhebende Resolutivbedingung (vgl. auch Staehelin, BSK, 22010 N 46). Deshalb macht die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren zutref- fend geltend, dass deren Eintritt der Schuldner mit einer Urkunde beweisen muss. Den Urkundenbeweis für die das Nettoeinkommen der Gläubigerin er- höhenden und damit seine Unterhaltsleistungen reduzierenden Abgaben der Tochter erbrachte er jedoch weder vorinstanzlich noch im Rechtsmittelverfah- ren. Entgegen der Vorinstanz lässt sich aus Ziffer 3.12 des Ehescheidungsur- teils keine Änderung der Beweislast begründen, da sich diese Verpflichtung ausschliesslich auf das Erwerbseinkommen bezieht. Dass diese sich weiter auch auf Belege des gemäss Ziff. 3.9 erheblichen Nettoeinkommens erstre- cken soll, ist eine Erläuterung des unklaren materiellen Urteils, welche im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässig ist (BGer 5A_647/2016 vom 19. De- zember 2016 E. 2 mit Hinweisen). Ausgehend vom vorinstanzlich ohne die Abgaben der Tochter von Fr. 3‘400.00 festgestellten Nettojahreseinkommen von Fr. 41‘566.00 resultiert ein monatliches Nettoeinkommen der Gläubigerin von Fr. 3‘463.85 und für die massgeblichen Monate Januar bis April 2017 bei einem Nettojahreseinkommen von Fr. 41‘576.00 ein solches von Fr. 3‘464.65. Daraus resultieren bei den nach dem Scheidungsurteil massgeblichen inde- xierten Einkommensgrenzen von Fr. 2‘534.85 und Fr. 2‘527.39 monatliche Unterhaltsreduktionen von Fr. 464.50 (Fr. 3‘463.85 - Fr. 2‘534.85 : 2) bzw. Fr. 468.65 (Fr. 3‘464.65 - Fr. 2‘527.39 : 2) mithin Unterhaltsbeiträge von Fr. 1‘056.40 (Fr. 1‘520.90 - Fr. 464.50) bzw. Fr. 1‘047.80 (Fr. 1‘516.43 - Fr. 468.65). Daraus ergeben sich 2016 und 2017 die von der Gesuchstellerin gegenüber der Vorinstanz zu ihren Gunsten geltend gemachten Saldi von Fr. 4‘697.85 bzw. Fr. 3‘981.20, womit auch abzüglich des vorinstanzlich berücksichtigten Unterhaltszahlungsüberschusses aus den Jahren 2013-2015 von Fr. 1‘747.30 (vgl. angef. Verfügung E. 7) ein über der betriebenen Forde-

Kantonsgericht Schwyz 5 rung liegender Betrag resultiert, so dass die definitive Rechtsöffnung vollum- fänglich zu erteilen ist.

E. 4 Zusammenfassend ist der Gesuchstellerin in Gutheissung ihrer Be- schwerde vollumfängliche Rechtsöffnung zu erteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die erstinstanzlichen Prozesskosten im ganzen Umfang zu tragen. Ausgangsgemäss trägt er auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens und hat die Gesuchstellerin angemessen zu entschä- digen (§§ 6, 10 und 12 GebTRA);- beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung auf- gehoben und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betrei- bungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 10‘930.00 (Pro- zessentschädigung) und Fr. 6‘350.15 (Unterhaltsbeiträge), nebst 5 % Zinsen seit dem 6. April 2016 und Betreibungskosten in Höhe von Fr. 95.30.
  2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 400.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und vom Vorschuss der Gesuchstellerin bezo- gen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Fr. 400.00 Gerichts- kostenersatz zu bezahlen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und vom Vorschuss der Gesuchstellerin bezo- gen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Fr. 450.00 Gerichts- kostenersatz zu bezahlen. Kantonsgericht Schwyz 6
  3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin für beide In- stanzen mit insgesamt Fr. 2‘000.00 zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6‘350.15.
  5. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (2/R), den Ge- suchsgegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erle- digung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 7. März 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 5. März 2018 BEK 2017 179 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. November 2017, ZES 2017 241);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Im Ehescheidungsurteil zwischen den Parteien vom 13. Dezember 2006 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Meilen unter anderem in den nachehelichen Unterhalt betreffenden Ziffern 3.7, 3.9 und 3.12 was folgt: 3.7. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhalts- beiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 2‘300.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. De- zember 2012 (Phase 1)

- Fr. 1‘500.-- ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 (Phase 2)

- Fr. 500.-- ab 1. Januar 2019 bis 2029 (Vorsorgeunterhalt; Pha- se 3) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3.9. (…) Erzielt die Gesuchstellerin in der Phase 1 (vgl. Ziffer 7) ein Fr. 1‘500.-- und in der Phase 2 ein Fr. 2‘500.-- übersteigendes mo- natliches Nettoeinkommen, reduziert sich der dannzumal geschul- dete nacheheliche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des Fr. 1‘500.-- bzw. Fr. 2‘500.-- übersteigenden monatlichen Nettoeinkommens (…). 3.12. Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig jeweils bis Ende Februar unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukom- men zu lassen. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3.7 und der Betrag des zur Reduktion berechtigenden Netto-Erwerbseinkommens gemäss Ziffer 3.9 sind indexiert (vgl. Ziff. 3.13; die Anwendung der Indexklausel ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten). Gestützt auf dieses Urteil betrieb die Frau ihren Ex- mann in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 6. April 2017 neben vorliegend nicht mehr streitigen Betreibungsforderungen auf einen Be- trag von Fr. 6‘350.15 (KB 1) und ersuchte nach Rechtsvorschlag dafür um definitive Rechtsöffnung. Mit Verfügung vom 7. November 2017 gab der Ein- zelrichter am Bezirksgericht Höfe diesem Ersuchen nur im Umfang von Fr. 3‘327.00 statt. Die Gläubigerin beantragt dem Kantonsgericht mit rechtzei-

Kantonsgericht Schwyz 3 tiger Beschwerde vom 20. November 2017 Rechtsöffnung im vollumfänglichen betriebenen Betrag, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Schuldners. Der im Beschwerdeverfahren nicht mehr durch einen Anwalt vertretene Gesuchsgegner verlangt die vollumfängliche Ableh- nung der Beschwerde (KG-act. 7). Die Gesuchstellerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (KG-act. 11).

2. Die Gesuchstellerin rügt unzutreffende Feststellungen und Berechnun- gen der Vorinstanz betreffend die Unterhaltsbeiträge der Jahre 2016 und

2017. Sie moniert zusammenfassend die Anrechnung von je Jahr vier Abga- ben ihrer Tochter von Fr. 850.00 an ihr Erwerbseinkommen, weil der Schuld- ner dafür nicht den Vollbeweis im Sinne von Art. 81 SchKG erbracht habe. Damit verkennt sie in rechtlicher Hinsicht indes, dass es vorliegend nicht um den Beweis einer Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG geht, sondern um die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob die betriebene Forderung auf einem nach Art. 80 Abs. 1 SchKG hinreichenden Rechtsöffnungstitel beruht. Grundsätzlich muss die Forderung im Urteil beziffert sein. Ist der Schuldner suspensiv bedingt zur Zahlung verpflichtet, muss der Eintritt der Bedingung von der Gläubigerin durch Urkunden nachgewiesen werden. Der Schuldner kann den Gegenbeweis erbringen, wobei er nicht auf den Urkundenbeweis beschränkt ist. Bei Resolutivbedingungen verhält es sich jedoch umgekehrt, wobei der Schuldner falls ihm diesfalls der ihm im Rechtsöffnungsverfahren obliegende Urkundenbeweis leistungsmindernder bzw. -aufhebender Umstän- de (vgl. BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2) nicht gelingt, eine Klage auf Feststellung des Bedingungseintritts gemäss Art. 85a SchKG bzw. auf Rückforderung des Bezahlten nach Art. 86 SchKG erheben muss (Vock, KUKO, 22014, Art. 80 SchKG N 18 f.; vgl. auch Vock/Aepli-Wirz in Jae- ger/Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar, 42017, Art. 80 SchKG N 23; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 204).

Kantonsgericht Schwyz 4

3. Soweit nach Ziff. 3.9 des Rechtsöffnungstitels sich der Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des für die noch streitigen Jahre 2016 und 2017 festgelegten monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 2‘500.00 übersteigenden Betrags re- duziert, handelt es sich um eine die Unterhaltsleistung des Schuldners ver- mindernde bzw. aufhebende Resolutivbedingung (vgl. auch Staehelin, BSK, 22010 N 46). Deshalb macht die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren zutref- fend geltend, dass deren Eintritt der Schuldner mit einer Urkunde beweisen muss. Den Urkundenbeweis für die das Nettoeinkommen der Gläubigerin er- höhenden und damit seine Unterhaltsleistungen reduzierenden Abgaben der Tochter erbrachte er jedoch weder vorinstanzlich noch im Rechtsmittelverfah- ren. Entgegen der Vorinstanz lässt sich aus Ziffer 3.12 des Ehescheidungsur- teils keine Änderung der Beweislast begründen, da sich diese Verpflichtung ausschliesslich auf das Erwerbseinkommen bezieht. Dass diese sich weiter auch auf Belege des gemäss Ziff. 3.9 erheblichen Nettoeinkommens erstre- cken soll, ist eine Erläuterung des unklaren materiellen Urteils, welche im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässig ist (BGer 5A_647/2016 vom 19. De- zember 2016 E. 2 mit Hinweisen). Ausgehend vom vorinstanzlich ohne die Abgaben der Tochter von Fr. 3‘400.00 festgestellten Nettojahreseinkommen von Fr. 41‘566.00 resultiert ein monatliches Nettoeinkommen der Gläubigerin von Fr. 3‘463.85 und für die massgeblichen Monate Januar bis April 2017 bei einem Nettojahreseinkommen von Fr. 41‘576.00 ein solches von Fr. 3‘464.65. Daraus resultieren bei den nach dem Scheidungsurteil massgeblichen inde- xierten Einkommensgrenzen von Fr. 2‘534.85 und Fr. 2‘527.39 monatliche Unterhaltsreduktionen von Fr. 464.50 (Fr. 3‘463.85 - Fr. 2‘534.85 : 2) bzw. Fr. 468.65 (Fr. 3‘464.65 - Fr. 2‘527.39 : 2) mithin Unterhaltsbeiträge von Fr. 1‘056.40 (Fr. 1‘520.90 - Fr. 464.50) bzw. Fr. 1‘047.80 (Fr. 1‘516.43 - Fr. 468.65). Daraus ergeben sich 2016 und 2017 die von der Gesuchstellerin gegenüber der Vorinstanz zu ihren Gunsten geltend gemachten Saldi von Fr. 4‘697.85 bzw. Fr. 3‘981.20, womit auch abzüglich des vorinstanzlich berücksichtigten Unterhaltszahlungsüberschusses aus den Jahren 2013-2015 von Fr. 1‘747.30 (vgl. angef. Verfügung E. 7) ein über der betriebenen Forde-

Kantonsgericht Schwyz 5 rung liegender Betrag resultiert, so dass die definitive Rechtsöffnung vollum- fänglich zu erteilen ist.

4. Zusammenfassend ist der Gesuchstellerin in Gutheissung ihrer Be- schwerde vollumfängliche Rechtsöffnung zu erteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die erstinstanzlichen Prozesskosten im ganzen Umfang zu tragen. Ausgangsgemäss trägt er auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens und hat die Gesuchstellerin angemessen zu entschä- digen (§§ 6, 10 und 12 GebTRA);- beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung auf- gehoben und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betrei- bungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 10‘930.00 (Pro- zessentschädigung) und Fr. 6‘350.15 (Unterhaltsbeiträge), nebst 5 % Zinsen seit dem 6. April 2016 und Betreibungskosten in Höhe von Fr. 95.30.

2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 400.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und vom Vorschuss der Gesuchstellerin bezo- gen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Fr. 400.00 Gerichts- kostenersatz zu bezahlen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und vom Vorschuss der Gesuchstellerin bezo- gen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Fr. 450.00 Gerichts- kostenersatz zu bezahlen.

Kantonsgericht Schwyz 6

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin für beide In- stanzen mit insgesamt Fr. 2‘000.00 zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6‘350.15.

5. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (2/R), den Ge- suchsgegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erle- digung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 7. März 2018 kau